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§ 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Fachausschüsse entsprechend.
§ 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Ausschüsse des Kreistages entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kreisausschuss von der…
Für die Einberufung der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der sonstigen Ausschüsse in besonderen Ausnahmefällen gilt § 47a der Gemeindeordnung…
§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse nach § 41 in…
§ 10 ist entsprechend anzuwenden.
§ 75 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 48 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.