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In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Ausschüsse des Rates auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle nach § 47a Absatz 1 hybride Sitzungen durchführen dürfen. Von diesem Recht ausgenommen sind die in § 57 Absatz 2 genannten Ausschüsse. Dem jeweiligen Ausschuss bleibt die Entscheidung darüber vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig gefasst werden, dass § 47 Absatz 2 gewahrt werden kann. § 47a Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Bei einer hybriden Versammlung muss sichergestellt sein, dass Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte…
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane durch Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und…
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In…
Die Sitzungen des Verwaltungsrates können als digitale oder hybride Sitzungen stattfinden. Das Nähere regelt die Satzung.
Die Satzung kann regeln, dass mit Ausnahme der Sitzungen des Studierendenparlaments betreffend Wahlen zum Allgemeinen Studierendenausschuss die Sitzungen der…
Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.