Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Aufsicht über die Landschaftsverbände führt das für Kommunales zuständige Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Landschaftsverbände im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (allgemeine Aufsicht).
Soweit die Landschaftsverbände ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierüber erlassenen Bestimmungen (Sonderaufsicht).
Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben nach den §§ 1 bis 3 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen…
Die Aufsicht über den Verband führt das für Kommunales zuständige Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass der Verband im Einklang mit den Gesetzen…
Die Aufsicht über Einrichtungen der Landschaftsverbände im Sinne des § 45a SGB VIII führen die Landesjugendämter.
Soweit die Gemeinden ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen (§ 3 Abs. 2), richtet sich die Aufsicht nach den hierüber erlassenen Gesetzen (Sonderaufsicht).
der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Regionalverbandes Ruhr das für Kommunales zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,
Soweit die Kreise ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen (§ 2 Abs. 2 Satz 3) richtet sich die Aufsicht nach den hierzu erlassenen Gesetzen (Sonderaufsicht).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.