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Ausnahmen können zugelassen werden von
der Regelprobezeit nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und der Mindestprobezeit nach § 5 Absatz 2, sofern die verbleibende Probezeit drei Monate nicht unterschreitet,
Dienstzeiterfordernissen gemäß § 21 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 47 Absatz 3 und § 48 Absatz 1,
Erfordernissen hauptberuflicher Tätigkeiten gemäß § 38 Absatz 1, § 44 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 und 2,
dem Durchlaufen der Ämter bei Übernahme in den Schulaufsichtsdienst, soweit eine Dienstzeit gemäß § 10 und § 32 Absatz 3 Satz 1 von vier Jahren abgeleistet ist,
dem Promotionserfordernis gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 2 und
dem Tätigkeitserfordernis nach § 28 Absatz 2 aus dienstlichen Gründen.
Über Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamtinnen und Beamten
des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien,
der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Regionalverbandes Ruhr das für Kommunales zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,
der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde oder
für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrkräften im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
Tätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften (außerhalb des Haupt- oder Nebenamtes),
Aus Gründen des öffentlichen Wohls können allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie weitere Ausnahmen von § 12 Abs. 1…
bei Bediensteten von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes, des Brand- und Katastrophenschutzes, von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten…
Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 32 zulassen.
Die zuständige Behörde kann in Fällen des Absatzes 1 auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen.
in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen zugelassen werden
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.