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Die Aufsicht über Einrichtungen der Landschaftsverbände im Sinne des § 45a SGB VIII führen die Landesjugendämter.
Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben der Landesjugendämter wahr.
Die Aufsicht über die Landschaftsverbände führt das für Kommunales zuständige Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Landschaftsverbände im…
Die Landesjugendämter führen die Aufgabe nach § 85 Absatz 2 Nummer 6 SGB VIII als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Die Aufsicht führt die oberste…
Die Landschaftsverbände führen jeweils die Geschäfte der Schiedsstelle (Geschäftsstellen) und üben die Rechtsaufsicht über die bei ihnen gebildete Schiedsstelle…
Die nach § 89 d SGB VIII dem Land obliegenden Aufgaben werden den Landschaftsverbänden übertragen. Das Land stellt ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben…
Für das Landesjugendamt gilt, soweit das SGB VIII und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.