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In ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 dürfen Beamtinnen oder Beamte, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in Betracht kommen, nur befördert werden, wenn sie
im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt wurden,
die Voraussetzungen für eine berufliche Entwicklung nach den §§ 25 bis 27 erfüllen oder
sich im Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 befinden und die Bildungs- und Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Landesbeamtengesetzes erfüllen.
Haben Beamtinnen oder Beamte die laufbahnrechtliche Befähigung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes nach aufgehobenen Bestimmungen erworben, so gelten die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 als erfüllt.
Ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes derselben Fachrichtung oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 für den Fall, dass die…
Der Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist innerhalb derselben Fachrichtung auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu den…
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes können sich unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 3 und 4 der…
Beamtinnen oder Beamte dürfen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder A 14 für den Fall, dass sie bereits ein Amt…
Voraussetzung für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine hauptberufliche Tätigkeit, die nach Art, Bedeutung und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das…
die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat oder die Voraussetzung des § 6…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.