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Bei der Festlegung der Probezeit für Lehrkräfte, die die Befähigung durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben haben sowie für Lehrkräfte, die die Befähigung auf Grund eines anderen Befähigungsnachweises erworben haben, findet § 5 mit Ausnahme des Absatzes 7 Satz 5 Anwendung.
Auf die Probezeit können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Lehrkraft an Ersatzschulen oder Auslandsschulen, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst oder die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet worden sind, über die in Absatz 1 bestimmten Zeiten hinaus angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens drei Monate Probezeit zu leisten.
Auf die Probezeit sind bei früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie…
Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber nach Erwerb der Befähigung, andere…
Erwirbt eine Beamtin oder ein Beamter zusätzlich zur vorhandenen Laufbahnbefähigung die Befähigung für eine Lehrkräftelaufbahn eines Lehramtes gemäß § 30, so…
Vorherige hauptberufliche Tätigkeiten können entsprechend der Regelungen des § 5 Absatz 4 der Laufbahnverordnung auf die Probezeit angerechnet werden.
Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer nebenberuflichen Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr können auf Antrag bis zur…
Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer nebenberuflichen Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr können auf Antrag bis zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.