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Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung einer Beamtin oder eines Beamten unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter diese in den nachfolgenden Fällen fiktiv fortzuschreiben (Nachzeichnung):
bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage,
bei Beurlaubungen nach § 31 und § 34 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit insbesondere bei einer Behörde, öffentlichen Einrichtung oder bei einer europäischen oder internationalen Institution, wenn spätestens zu Beginn des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese Tätigkeit öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
bei Elternzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen und
bei Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.
Bei teilweise freigestellten oder teilweise beurlaubten oder in Elternzeit teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 ist die letzte dienstliche Beurteilung gemäß Absatz 1 nur dann fortzuschreiben, wenn die dienstliche Tätigkeit im Durchschnitt des gesamten Beurteilungszeitraumes weniger als 20 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Bei der Fortschreibung ist die tatsächlich geleistete Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die fiktive Fortschreibung ist in der Regel auf zwei Beurteilungszeiträume nach § 92 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes zu beschränken und erfolgt unter Betrachtung des letzten Beurteilungszeitraumes. Bei der fiktiven Fortschreibung können außerdienstliche Arbeitsleistungen, insbesondere, wenn diese beurteilt wurden, herangezogen werden.
Sofern die Übertragung eines höherwertigen Amtes in der nächsthöheren oder innerhalb derselben Laufbahngruppe von einer Erprobung oder Probezeit abhängig ist, soll den beurlaubten oder freigestellten Beamtinnen und Beamten, sofern die erfolgreiche Erprobung oder eine erfolgreiche Probezeit nicht nachgezeichnet werden kann, die Möglichkeit einer Erprobung oder Ableistung der Probezeit eröffnet werden. Auf die Erprobung oder Ableistung der Probezeit kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Anforderungen der in der Beurlaubung oder Freistellung ausgeübten Tätigkeit mit denen des Beförderungsamtes vergleichbar sind und die Zeitdauer der Ausübung mit der Erprobungszeit oder Probezeit übereinstimmt. Der Dienstherr hat in diesem Fall, in der Regel auf der Grundlage eines qualifizierten Zeugnisses, festzustellen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Beamtin oder der Beamte sich auch unter Zugrundelegung der während der Beurlaubung oder Freistellung ausgeübten Tätigkeiten mit Blick auf das zu übertragende Beförderungsamt bewährt hat. Darüber hinaus ist die Prognose hinsichtlich der Eignung der Beamtin oder des Beamten für das Beförderungsamt auf sämtliche Erkenntnisse zu stützen, die auch für dienstliche Beurteilungen verwertet werden, insbesondere sind auch die dienstlichen Anforderungen und Leistungen bis zum Beginn der Beurlaubung oder Freistellung einzubeziehen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben 6.
Welche und warum — mit AbonnementLiegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, so ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung…
Soweit in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden…
Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, deren tatsächliche Tätigkeit im Durchschnitt des Beurteilungszeitraums unterhalb von…
Abweichend von Absatz 1 entfällt eine dienstliche Beurteilung, wenn die Gesamtdauer der tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit in dem Beurteilungszeitraum weniger…
die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
Dienstliche Beurteilungen erfolgen in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilungen) und nach Maßgabe des § 3 aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen). Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.