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Beamtinnen und Beamte im Schulaufsichtsdienst gehören der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, an. Bei dem Wechsel in den Schulaufsichtsdienst darf unmittelbar ein Amt der Besoldungsgruppe verliehen werden, die bereits im Schuldienst erreicht wurde. Dies gilt auch, soweit Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben bei dem Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung und bei der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule übertragen werden.
Lehrerinnen und Lehrern der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes kann ein Amt des Schulaufsichtsdienstes im Wege des…
In den Laufbahnabschnitt II oder den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können in Einzelfällen durch Anerkennung der Befähigung Beamtinnen und…
Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden. Abschnitt 2…
Beamtinnen und Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 oder des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2, die die Laufbahnprüfung nicht oder…
Verbeamtete Personen der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 erwerben die Befähigung für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten…
Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 erwerben die Befähigung für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.