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Einer Lehrerin oder einem Lehrer einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann das Amt „Rektorin bei der Schulaufsichtsbehörde“ oder „Rektor bei der Schulaufsichtsbehörde“ verliehen werden. Der Aufstieg von Lehrerinnen und Lehrern einer Laufbahn des gehobenen Dienstes in den Schulaufsichtsdienst richtet sich nach § 7 Absatz 2 bis 5. 2. Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber des höheren Dienstes