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Die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes ist bei der staatlichen Schulaufsichtsbehörde eingerichtet. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für eine der in § 5 genannten Laufbahnen besitzen auch die Befähigung für die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes.
Lehrerinnen und Lehrern der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes kann ein Amt des Schulaufsichtsdienstes im Wege des Aufstiegs übertragen werden, wenn sie
nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und bisherigen Leistungen für den Schulaufsichtsdienst geeignet erscheinen,
sich in einem Beförderungs- oder in dem in § 4 Satz 1 genannten Amt befinden,
nach Beendigung der Probezeit mindestens acht Jahre als Lehrkraft tätig waren, davon mindestens zwei Jahre in der Leitung einer Schule, bei der Schulaufsichtsbehörde oder in einer gleichwertigen Tätigkeit in der Lehrerbildung,
sich einer Eignungsprüfung nach Absatz 3 mit Erfolg unterzogen haben und
erfolgreich in die Aufgaben des Schulaufsichtsdienstes eingeführt wurden.
Die Eignungsprüfung nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgt durch eine vom Ministerium für Bildung und Kultur eingesetzte Kommission und besteht insbesondere aus:
der Beurteilung von mindestens zwei Unterrichtsstunden anderer Lehrkräfte und
einem mindestens einstündigen Prüfungsgespräch.
Wer nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung nach Absatz 3 für den Schulaufsichtsdienst geeignet erscheint, kann durch das Ministerium für Bildung und Kultur mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten beauftragt werden (Einführungszeit). Die Dauer der Einführungszeit beträgt mindestens sechs Monate.
§§ 35 und 36 der Saarländischen Laufbahnverordnung [3] finden keine Anwendung. 3. Lehramtsbefähigungen anderer Bundesländer