Gesetze
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Für die Beamtinnen und Beamten der Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit finden die §§ 20 bis 23 und 25 bis 27 Anwendung. Die darin vorgesehenen Entscheidungen treffen diese Behörden in eigener Zuständigkeit.
der bei ihnen beschäftigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter. Die Zuständigkeit der Landesmittelbehörden nach Satz 1 gilt grundsätzlich auch für…
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel ausgewiesen. § 28 Absatz 3 und…
endgültig. Bei Maßnahmen im Bereich der Verwaltung des Landtags tritt an die Stelle der Landesregierung die Präsidentin oder der Präsident des Landtags im…
das für Inneres zuständige Ministerium für die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, sowie für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofes…
Für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof…
Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.