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Für die Einstellung einer früheren Richterin oder eines früheren Richters oder einer Richterin oder eines Richters eines anderen Dienstherrn in ein Richterverhältnis gilt § 12 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Richterin oder der Richter das höhere Beförderungsamt bereits inne hatte oder inne hat oder die Ernennungsvoraussetzungen für das Amt erfüllt; auf die Einstellung in ein Richterverhältnis findet § 12 Absatz 2 keine Anwendung.
Wechselt eine Richterin oder ein Richter der Besoldungsgruppe R 1 in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, nach einer Dienstzeit von drei Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe nach A 15 und nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 kann nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und nach einem weiteren Jahr im Richterverhältnis auch ein höheres Amt verliehen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 3 und höher wird bei einem Laufbahnwechsel das nummerisch entsprechende Besoldungsamt der Besoldungsordnung B oder ein höheres Amt verliehen. Soweit nach § 12 Absatz 2 eine Einstellung in ein höheres Amt zulässig wäre, kann im Einzelfall der Wechsel in ein höheres Amt auch vor Ablauf der in Satz 1 und 2 genannten Dienstzeiten erfolgen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Abweichend von § 34 können Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, nach folgenden Zeiträumen…
Diese Verordnung gilt für die Richterinnen und Richter des Landes entsprechend.
Für die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richterinnen und Richter gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften…
Diese Verordnung gilt für Richter des Landes entsprechend. § 2 Abs. 4 Nr. 5 und § 13 gelten nicht für Richter als Vorsitzende einer Einigungsstelle; § 6 Abs. 3…
Die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt…
Soweit das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung und dieses Gesetz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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