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Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen.
Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt die Laufbahnverordnung vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung auch für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte entsprechend.
Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen.
Diese Verordnung gilt für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen.
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des…
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei die…
Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.