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Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes.
Soweit Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte zu anderen Dienststellen als der Landespolizeidirektion abgeordnet oder versetzt sind, sind für diese die für die aufnehmende Dienststelle geltenden Arbeitszeitregelungen anzuwenden.