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Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs kann der Umfang der Lehrtätigkeit so festgelegt werden, dass bei Abweichung der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird.
Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach in jedem Semester gewährleistet wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Lehrverpflichtung auch dadurch erfüllt werden, dass
eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Studienjahre erfüllt,
Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtungen innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen; Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können jeweils nur untereinander ausgleichen.
Im Fall des Absatzes 1 darf und im Fall des Absatzes 2 soll die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrperson in einem Semester die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
Die vorgesehene Art der Erfüllung der Lehrverpflichtung ist dem nach § 14 zuständigen Hochschulorgan anzuzeigen. Zweiter Abschnitt Umfang der Lehrverpflichtung