Gesetze
Gesetz wird geladen …
Entscheidungen nach dieser Verordnung werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, von den Hochschulen getroffen. Zuständig sind
an der Universität des Saarlandes die Dekanin/der Dekan in einem mit der Präsidentin/dem Präsidenten abgestimmten Verfahren, bei Entscheidungen nach § 5 Absatz 2 und § 10 das Präsidium,
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes die Dekanin/der Dekan, bei Entscheidungen nach § 10 und soweit es sich um fakultätsübergreifende Angelegenheiten handelt, die Präsidentin/der Präsident,
an den künstlerischen Hochschulen die/der Fachbereichsvorsitzende, soweit es sich um fachbereichsübergreifende Angelegenheiten handelt, die Rektorin/der Rektor.