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Zu den Stimmen, die ungültig sind, weil der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt (§ 30 Nr. 3 des Gesetzes), gehören insbesondere solche, a) bei denen mehrere Kreiswahlvorschläge oder Landeslisten angekreuzt oder bezeichnet sind, b) deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welcher Kreiswahlvorschlag oder welche Landesliste gemeint ist, c) bei denen der Stimmzettel zerrissen oder stark beschädigt ist.
Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen machen Stimmen dann ungültig, wenn der Wähler mit ihnen über die zulässige Bezeichnung des Bewerbers oder der Landesliste hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Willensäußerung ist nicht darin zu sehen, dass der Wähler bei einem Bewerber oder einer Landesliste mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einem Kreiswahlvorschlag oder einer Landesliste streicht.
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig,…
Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen auf dem Stimmzettel machen die Stimme dann ungültig, wenn der Wähler mit ihnen über die zulässige Bezeichnung des Bewerbers…
Eine Stimme ist ungültig, wenn a) der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist, b) Bewerberinnen und Bewerber…
Ungültig sind Stimmzettel, a) die nicht mindestens einmal so gefaltet sind, dass die Kennzeichnung nicht zu erkennen ist bzw. die bei schriftlicher Stimmabgabe…
Elektronische Stimmzettel sind ungültig, wenn keine Stimme oder zu viele Stimmen abgegeben wurden oder der elektronische Stimmzettel als ungültig markiert…
Für die Stimmenzählung gelten die §§ 29 und 30 sinngemäß. Über die Regelung des § 30 hinaus sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.