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Eine Stimme ist ungültig, wenn a) der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist, b) Bewerberinnen und Bewerber weniger als erforderlich oder mehr als zulässig angekreuzt worden sind (§ 20 Absatz 1), c) der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält, d) der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist, e) der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, f) der Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel enthält.
In den gemäß § 24 Absatz 4 verbliebenen Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss, ob eine Stimme nach Absatz 1 ungültig ist.
Eine Stimme ist ungültig, wenn
Zu den Stimmen, die ungültig sind, weil der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt (§ 30 Nr. 3 des Gesetzes), gehören insbesondere…
Ungültig sind Stimmzettel, a) die nicht mindestens einmal so gefaltet sind, dass die Kennzeichnung nicht zu erkennen ist bzw. die bei schriftlicher Stimmabgabe…
Bei der Briefwahl sind Stimmen auch als ungültig zu werten, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag…
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt ist, ist die Erststimme ungültig,…
Bei der Zählung nach Absatz 1 bleiben Stimmzettel mit Stimmen, die ungültig sind oder deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zunächst unberücksichtigt. Über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.