Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kosten der Kreiswahlleiter können durch einen vom für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzten Betrag je Wahlberechtigten des Wahlkreises erstattet werden.
Die Kosten, die durch die Bestellung des Landeswahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen entsprechend Absatz 1 die Versicherungsträger, die der…
Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der Landeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.
Das Land erstattet den Gemeinden und den Kreiswahlleitern die Kosten der Landtagswahl. Die Kosten der Gemeinden werden nach festen und nach Gemeindegrößen…
Dem Kreiswahlleiter obliegen im besonderen folgende Aufgaben:
Die Kosten der Wahl trägt der Errichtungsausschuss.
nach § 15a Absatz 6 Satz 4 des Gesetzes der Gemeinde oder dem Kreis die eingereichten Erklärungen, Mitteilungen sowie weiteren Unterlagen zur Feststellung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.