Gesetz Nr. 1069 - Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 26. Oktober 1977
Das Land kann im Rahmen von Förderprogrammen nach Maßgabe der im Landeshaushaltsplan bereitgestellten Mittel Beihilfen [6] und Darlehen zur Förderung der Forstwirtschaft und vordringlicher forstlicher Aufgaben gewähren.
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