Erwägungsgrund 46 32022R2472
Zur Förderung der Energie- und Ressourceneffizienz mit möglichst geringer Wettbewerbsverzerrung sollten Beihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion betreffende Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben nur für Investitionen gewährt werden, die mit der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben zusammenhängen, und das nur unter der Bedingung, dass die Erzeugung den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch an Kraftstoff oder Energie des betreffenden Betriebs nicht übersteigt. In diesen Fällen sollten Beihilfen für Biokraftstoffe nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn sie für nachhaltige Biokraftstoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt werden.