Erwägungsgrund 54 32022R2472
Gleichzeitig sollten entsprechend den bei der Umsetzung der Rahmenregelung von 2014 gewonnenen Erfahrungen bei solchen Maßnahmen Beihilfehöchstbeträge pro Einheit festgelegt werden. Rund 64 % aller im Zeitraum Juli 2014 bis März 2020 gemeldeten Maßnahmen mit Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen (die den höchsten Anteil an Maßnahmen mit freiwilligen Verpflichtungen darstellen) überschritten die Höchstbeträge je Hektar und wurden daher einer eingehenden Analyse unterzogen, um festzustellen, ob sie gerechtfertigt waren. Angesichts der derzeitigen Inflation und der steigenden Betriebsmittelpreise dürfte sich dieser Trend fortsetzen. Die in der Rahmenregelung von 2014 festgelegten Höchstbeträge pro Einheit werden daher als angemessene Schwellenwerte für unter eine Gruppenfreistellung fallende Maßnahmen angesehen, die freiwillige Verpflichtungen zugunsten der Umwelt, des Klimas oder des Tierwohls beinhalten.