§ 8 Abs. 2 Nr. 4 LwAltschGGesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen
eine Übersicht zur aktuellen Finanz- und Liquiditätslage;
§ 9 Abs. 4 Nr. 3 LwAltschGGesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen
über Umfang und Einzelheiten der nach § 8 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen sowie
§ 7 Abs. 1 LwAltschGGesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen
Die landwirtschaftlichen Altschulden können auf Antrag durch einmalige Zahlung eines für jeden Kreditnehmer gesondert bestimmten Betrages abgelöst werden…
§ 10 Abs. 1 LwAltschGGesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen
Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil der landwirtschaftlichen Altschulden steht für die Vermögensauseinandersetzung in der Landwirtschaftlichen…
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LwAltschGGesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen
die landwirtschaftliche Unternehmen oder mit diesen verbundene vor- und nachgelagerte Unternehmen oder Molkereigenossenschaften vor dem 1. Juli 1990 von der…