§ 15 Abs. 2 LwAnpGVertrag
§§ 7 und 8 gelten entsprechend.
§ 18 LwAnpGAnzuwendende Vorschriften
Auf den Zusammenschluß sind im übrigen die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden.
§ 22 Abs. 3 LwAnpGTeilung und Zusammenschluß in einem Zug
Ist mit der Strukturänderung zugleich eine Umwandlung in eine andere Rechtsform verbunden, gilt darüber hinaus Abschnitt 3 dieses Gesetzes.
§ 8 Nr. 1 LwAnpGVorbereitung der Vollversammlung
der Teilungsplan und seine Anlagen;