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Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) wird wie folgt geändert: Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, hat die Enteignungsbehörde den Träger der Hochwasserschutzmaßnahme auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst: Vorzeitige Besitzeinweisung bei Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (zu den §§ 91 bis 94 WHG)“.
Nach der Angabe zu § 101 werden folgende Angaben eingefügt: Vorzeitige Besitzeinweisung bei Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes Vertreter des Eigentümers“.
§ 81 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen.“
Folgender Satz wird angefügt: „Die Verbote des Satzes 1 gelten nicht für den Aufgabenträger nach § 80 oder einen von ihm Beauftragten, soweit sie im Rahmen der Deichunterhaltung tätig werden.“
§ 83 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 8 wird das Wort „und“ gestrichen.
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend von § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens; auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 ist ein vereinfachtes Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG durchzuführen,“. cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt: „10. ergänzend zu § 75 Abs. 4 VwVfG kann die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses von der Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 um bis zu fünf Jahre verlängert werden.“
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „Bedarf die Plangenehmigung des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt.“
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 ist ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.“
Die Überschrift zu § 99 wird wie folgt gefasst: „ § 99 Vorzeitige Besitzeinweisung bei Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (zu den §§ 91 bis 94 WHG) “.
Nach § 101 wird folgender § 101a eingefügt: „ § 101a VorzeitigeBesitzeinweisung bei Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes
Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt ist auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festzusetzen. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen. Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit diese Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
Wird der festgestellte oder genehmigte Plan aufgehoben, ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.“
Nach dem neuen § 101a wird folgender § 101b eingefügt: „ § 101b Vertreter des Eigentümers Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in denen ein Plangenehmigungsverfahren für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage durchgeführt werden soll, auf Antrag der Planfeststellungsbehörde, in den Fällen, in denen eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll, auf Antrag der Enteignungsbehörde und in den Fällen, in denen Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen. § 16 Abs. 3 und 4 VwVfG findet entsprechende Anwendung.“
In Anlage 4 (zu § 80 Abs. 2 Nr. 3) wird in Nummer 25 in der Spalte „Stauanlage“ die Angabe „HRB Niederwürschnitz“ durch die Angabe „HRB Neuwürschnitz“ ersetzt.
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
Die §§ 99b bis 100a werden wie folgt gefasst:
In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird nach den Wörtern „über das Vorhaben” die Angabe „oder das Verfahren nach § 46e Abs. 2 Satz 1” eingefügt.
Die Angabe „§§ 202, 203 und 205“ wird durch die Angabe „§§ 203, 205, 206 und 209“ ersetzt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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