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Wenn bei der Zulassung von baulichen Anlagen die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft wird, hat die zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen. Dies gilt nicht für eine Genehmigung nach § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, es sei denn, sie unterfällt § 61 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Landesbauordnung 2018.
die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches und den…
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau…
Zur Gewässeraufsicht gehören die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung der baulichen Anlagen. Die Vorschriften der § 81 und § 82 der Landesbauordnung…
Bei Vorhaben nach § 78 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung oder einer sonstigen Zulassung…
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die nicht unter § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen,…
Anlagen, die einer anderen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen, in der die Belange des § 36 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.