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Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen.
Die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt die zuständige Behörde, wenn
in derselben Sache die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden nach Wasserrecht begründet ist oder
eine einheitliche Regelung in benachbarten Bezirken oder eine zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer und für das Grundwasser nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zweckmäßiger ist.
Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren. Kapitel 9 Verkehrliche Regelungen
Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken…
Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Abfallwirtschaftsbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in…
Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Umweltschutzbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in…
Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu…
In der Verordnung ist zu bestimmen, welche Behörden für ihren Vollzug zuständig sind.
Entscheidungen auf Grund dieser Verordnung trifft die für Entscheidungen nach § 35 Absatz 3 Satz 1 des Landeswassergesetzes zuständige Behörde. Entscheidungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.