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Der Übergang einer Erlaubnis oder einer Bewilligung auf den Rechtsnachfolger nach § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern es sich bei der Gewässerbenutzung um eine nach dem Abwasserabgabengesetz zu veranlagende Einleitung von Abwasser oder eine Entnahme von Wasser mit mehr als 3 000 Kubikmetern im Jahr handelt. Die Änderung des Rechtsinhabers ist von der zuständigen Behörde in das Wasserbuch einzutragen. Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage…
Bei einer genehmigungspflichtigen Einleitung von Abwasser in eine private Abwasseranlage hat der Betreiber dieser Anlage den Wechsel des Nutzungsberechtigten…
Abwasser ist von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde oder im Falle eines Übergangs der Aufgabe nach § 46 Absatz…
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten nach Satz 2 geht dann auf die zuständige Behörde über. Entsprechendes gilt, wenn der Pflichtige nach Absatz 1 nicht…
Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung mit Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einem…
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umweltschutz zuständigen Ausschusses des Landtages durch Rechtsverordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.