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Die Rechte und Pflichten aufgrund wasserrechtlicher Entscheidungen gehen mit der wasserwirtschaftlichen Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist.
Geht die Erlaubnis oder Bewilligung für die Gewässerbenutzung mit den Wasserbenutzungsanlagen oder dem Grundstück auf einen Rechtsnachfolger über, hat dieser den Übergang der zuständigen Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt wurde.
Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage…
Die Rechte und Pflichten aufgrund wasserrechtlicher Entscheidungen gehen mit der wasserwirtschaftlichen Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen,…
Der Übergang einer Erlaubnis oder einer Bewilligung auf den Rechtsnachfolger nach § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der zuständigen Behörde…
bei künstlichen Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG und künstlich angelegten Abzweigungen wie Talsperren, Tagebaurestseen und Mühlgräben…
Beteiligte sind die Eigentümer und Anlieger des Gewässers sowie die Besitzer von Anlagen, die der Benutzung des Gewässers dienen oder von sonstigen Anlagen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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