Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319), wird wie folgt geändert: Allgemeine Wasserbehörden sind
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst: „§ 105a (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst: „§ 118 Wasserbehörden“.
Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst: „§ 119 Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse“.
In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „erarbeiten die zuständigen technischen Fachbehörden“ durch die Wörter „erarbeitet die technische Fachbehörde“ ersetzt.
In § 6a Abs. 3 werden die Wörter „oder zur Niederschrift“ gestrichen.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „erarbeiten die zuständigen technischen Fachbehörden“ durch die Wörter „erarbeitet die technische Fachbehörde“ ersetzt.
In § 10 wird das Wort „zuständige“ durch das Wort „technische“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „und die höheren Wasserbehörden, soweit diese nicht zuständige Wasserbehörde sind“ gestrichen.
§ 26 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), das durch Artikel 43 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz – SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148)“ ersetzt.
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen sind für das Verfahren und die Zuständigkeit die Regelungen des Sächsischen Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetzes über die Grenzbestimmung entsprechend anzuwenden.“
In § 38 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „amtliche Festpunkte der Landesvermessung“ durch die Wörter „Höhenfeststellung der Grundlagenvermessung“ ersetzt.
§ 50 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 wird das Wort „zuständigen“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den zuständigen Landwirtschaftsbehörden“ durch die Wörter „der oberen Landwirtschaftsbehörde“ ersetzt.
10 Nach § 63 Abs. 2 Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt: „Erstreckt sich das Entsorgungsgebiet, auf das sich das Abwasserbeseitigungskonzept bezieht, auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasserbehörden, ist diejenige Wasserbehörde zuständig, auf deren Gebiet der größere Teil des Entsorgungsgebietes des Abwasserbeseitigungspflichtigen liegt. Erforderliche Entscheidungen zum Abwasserbeseitigungskonzept erfolgen im Benehmen mit der anderen Wasserbehörde. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn ein erheblicher Teil der Abwasserbehandlungsanlagen auf dem Gebiet der anderen Wasserbehörde liegt, kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde diese für zuständig erklären. Bei besonderer Bedeutung oder wenn die zuständige Wasserbehörde selbst Aufgabenträger ist, kann die Fachaufsichtsbehörde im Einzelfall die Angelegenheit selbst übernehmen.“
In § 86 Abs. 1 wird das Wort „die“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb“ ersetzt.
In § 95 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und der technischen Fachbehörden“ gestrichen.
§ 98 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „der höheren Wasserbehörde,“ werden gestrichen.
Die Wörter „der zuständigen Landwirtschaftsbehörde“ werden durch die Wörter „der oberen Landwirtschaftsbehörde“, die Wörter „der zuständigen Fischereibehörde“ durch die Wörter „der Fischereibehörde“ und die Wörter „der zuständigen Forstbehörde“ durch die Wörter „der unteren Forstbehörde“ ersetzt.
In § 98a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
In § 100 Abs. 3 Satz 1 werden das Wort „zuständigen“ und die Wörter „oder technischen Fachbehörden“ gestrichen.
In § 100a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „technischen Fachbehörde“ durch das Wort „Wasserbehörde“ ersetzt.
In § 100b Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
In § 102 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „,die höhere Wasserbehörde, soweit diese nicht die zuständige Wasserbehörde ist,“ gestrichen und es werden die Wörter „die Landestalsperrenverwaltung“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung“ ersetzt.
In § 105 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „zuständige“ ersetzt.
§ 105a wird aufgehoben.
In § 106 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „unteren Wasserbehörden und den technischen Fachbehörden“ durch das Wort „Wasserbehörden“ ersetzt.
§ 118 wird wie folgt gefasst:
„§ 118 Wasserbehörden
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Wasserbehörde,
die Landesdirektionen als obere Wasserbehörden,
die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.
Besondere Wasserbehörden sind
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Wasserbehörde,
der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, auch als Wasserbaudienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
Die Wasserbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeignetem Personal zu besetzen und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten. Den Wasserbehörden müssen insbesondere Personen, welche die Befähigung zum höheren bautechnischen Dienst in der Wasserwirtschaft und die erforderlichen Kenntnisse der Wasserbautechnik und des öffentlichen Wasserrechts haben, und Personen, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben, angehören. Die oberste Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen.“
§ 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119 Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse
Der Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt den unteren Wasserbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1. Dabei soll sie Aufgaben nur dann den oberen Wasserbehörden übertragen, wenn sie nicht von den unteren Wasserbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind oder die Wahrnehmung von Aufgaben an Gewässern 1. Ordnung oder Grenzgewässern betreffen. Die oberste Wasserbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Einzelfall zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Aufgabe auf eine andere nachgeordnete Behörde übertragen, wenn eine rechtzeitige oder zweckmäßige Aufgabenerfüllung durch die zuständige Wasserbehörde nicht möglich ist.
Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Wasserbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen zu betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
Die Rechte und Pflichten aufgrund wasserrechtlicher Entscheidungen gehen mit der wasserwirtschaftlichen Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist.“
§ 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „und technischen Fachbehörden“ gestrichen.
In Satz 2 werden die Wörter „oder den technischen Fachbehörden“ gestrichen.
In § 120a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
In § 130 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
Dem § 135 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „In den Verordnungen nach Absatz 1 Nr. 14 und 22 kann bestimmt werden, dass zuständige Verwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 die Gemeinde ist.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.