§ 45 SWG
(zu § 53 Abs. 4 WHG) Quellenschutzgebiete
(1)
1Soweit es der Schutz einer im Saarland oder in Rheinland-Pfalz staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden. 2§ 52 WHG und § 37 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(2)
Für die Zuständigkeit gilt § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend.