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Abweichend von § 53 Abs. 1 WHG sind Heilquellen natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasservorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.
Heilquellen, deren Erschließung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können staatlich anerkannt werden; § 53 Abs. 2 Satz 2 WHG gilt entsprechend. Über die Anerkennung nach Satz 1 und § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen nach § 53 Abs. 4 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen; die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erlassen. § 46 gilt entsprechend.
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Absätzen 2 und 3 zuständige Gesundheitsbehörde zu bestimmen und das Verfahren zur staatlichen Anerkennung einer Heilquelle zu regeln. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, welche Unterlagen zum Nachweis der Wirksamkeit, der Unbedenklichkeit und der Qualität des Heilwassers sowie der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte an der Heilquelle verlangt werden können.
„(4) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Absätzen 2 und 3 zuständige…
§ 46 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen nach § 53 Abs. 4 WHG…
1Für die Anerkennung und den Widerruf von Heilquellen im Sinne von § 53 Abs. 2 WHG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig. 2Es trifft…
1Die Absätze 1 und 2 gelten für Maßnahmen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen entsprechend. 2Zuständig sind die in § 44 dieses Gesetzes genannten…
Für die Entscheidung über die staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 47 Abs. 2 SächsWG ist die höhere Gesundheitsbehörde zuständig.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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