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Die Befugnis zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags übertrage ich auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz.
Die Disziplinarbefugnisse gegenüber dem ehemaligen beamteten Personal, das in den Ruhestand getreten ist, übertrage ich auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz.
Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird gemäß § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes auf die vor Beginn…
Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,…
Soweit sich die Befugnisse zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2…
Soweit sich die Befugnisse zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2…
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Landesdisziplinargesetzes sowie die Befugnis zur Erhebung der…
Zu dienstvorgesetzten Stellen zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW ergibt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.