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Der oder die Vorsitzende gibt dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nach Abschluss der Beratung des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt. Das Prüfungszeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Aus dem Prüfungszeugnis müssen die Gesamtnote und die Einzelnoten ersichtlich sein.
Wird die Prüfung nicht bestanden, erhält der Referendar oder die Referendarin hierüber eine schriftliche oder elektronische Mitteilung.