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Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Mitglieder des Prüfungsausschusses mehrheitlich zu dem Schluss kommen, dass die oder der Geprüfte aufgrund der vorgelegten Zeugnisse (§ 6) und den Darlegungen in der mündlichen Prüfung eine wenigstens ausreichende Leistung in allen Prüfungsfächern gezeigt hat.
Der Prüfungsausschuss legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder. Bei Bestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsausschuss der oder dem Geprüften ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 2. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhalten die oder der Geprüfte vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.
Bei Nichtbestehen darf die Prüfung einmalig wiederholt werden. Wird in einzelnen Prüfungsfächern keine wenigstens ausreichende Leistung erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen, ob jeweils nur das einzelne nicht bestandene Prüfungsfach oder die gesamte Prüfung zu wiederholen ist sowie ob und wie lange die zu Prüfenden erneut Weiterbildungszeiten zu leisten haben und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen…
Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses der zu prüfenden…
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die geprüften Personen vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen…
Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält die zu prüfende Person von der oder…
Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung,…
Jeder Teil der Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Betragen eine oder mehrere Einzelnoten des nicht bestandenen schriftlichen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.