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Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,
die Bewertung der Gesamtprüfung nach § 21 Absatz 4 sowie
die Entscheidung des Prüfungsausschusses.
Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Protokollanten oder der Protokollantin zu unterschreiben. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.