Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst) und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen Vom 29. Februar 2012
Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Referendar oder die Referendarin das Recht, die Bezeichnung „Assessor der Landwirtschaft“ oder „Assessorin der Landwirtschaft“ zu führen.
§ 25 LwhDAPV SL 2012Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen