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Tritt ein Referendar oder eine Referendarin nach seiner oder ihrer Zulassung ohne Genehmigung der Ausbildungsbehörde von der Prüfung zurück oder erscheint er oder sie ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Genehmigt die Ausbildungsbehörde den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der Referendar oder die Referendarin durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Ausbildungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.