Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Bestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung wird ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ausgehändigt. Wer die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Prüfungsbescheinigung. Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung ist zu den Prüfungsakten und den Personalakten zu nehmen.
Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befugnis erworben, die Bezeichnung ,,Assessorin oder Assessor der Agrarwirtschaft“ zu führen.
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung bestanden, so ist ihr oder ihm ein Prüfungszeugnis auszuhändigen. Eine beglaubigte Abschrift des…
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage 3) mit folgendem Inhalt: - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2…
Über die bestandene Staatsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, über die nicht bestandene Staatsprüfung eine Bescheinigung.
Die zu prüfende Person, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss
Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält die zu prüfende Person von der oder…
die Errechnung des Ergebnisses der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.