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Die Landwirtschaftskammer unterliegt der Aufsicht des Ministeriums (Aufsichtsbehörde).
Zu den Sitzungen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses ist die Aufsichtsbehörde unter Beifügung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Die Vertretung der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit zu hören.
Die Aufsichtsbehörde kann mit Genehmigung der Landesregierung die Hauptversammlung auflösen. Mit dem Zeitpunkt der Auflösung können die Organe und die Untergliederungen der Landwirtschaftskammer von der Aufsichtsbehörde abberufen werden. Im Fall der Auflösung hat die Aufsichtsbehörde die Neuwahl innerhalb von zwei Monaten anzuordnen, die neue Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten vom Tag der Auflösung an einzuberufen und für die Zwischenzeit Anordnungen zu treffen.
Die Aufsicht richtet sich im Übrigen nach § 20 des Landesorganisationsgesetzes.
Die Aufsichtsbehörde ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Ergänzung zu § 13 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes insbesondere berechtigt,
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung einzuladen.
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der jeweiligen Bau-kammer einzuladen. Der Vertretung der Aufsichtsbehörde ist in der…
Soweit die Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere…
Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und ihre Aufhebung und Änderung verlangen. Die Beanstandung erfolgt…
Aufsichtsbehörde ist das für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständige Ministerium. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Soweit dem Landesamt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.