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Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen Vorschriften zu erlassen über
die Festsetzung des Wahltermins,
die Bedeutung und Festlegung der Wahlbezirke,
die Bildung und Tätigkeit des Wahlausschusses,
die Ernennung von Wahlvorständen,
die Erstellung der Wählerliste,
die Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen,
die Durchführung der Wahl,
die Feststellung des Wahlergebnisses,
die Wahlprüfung,
die Berufung von Mitgliedern in die Hauptversammlung,
die Durchführung von Nachwahlen und
die Wahl der Ortsstellen.
Teil 5 Schlussbestimmungen
zu erlassen.
Person.
zu regeln.
beinhalten, und
näher zu bestimmen.
zu regeln.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.