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Die Landwirtschaftskammer ist rechtsfähig. Sie wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder bei Verhinderung durch eine Stellvertretung vertreten.
Alle Urkunden, die die Landwirtschaftskammer verpflichten sollen, sind unter ihrem Namen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer Stellvertretung und noch einem Mitglied des Hauptausschusses unter Beifügung des Dienstsiegels zu unterzeichnen.
Die Landwirtschaftskammer wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten.
die Präsidentin oder den Präsidenten, die beiden Stellvertretungen und die übrigen Mitglieder des Hauptausschusses, die Direktorin oder den Direktor der…
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer hat das Recht, an den Sitzungen der Hauptversammlung, des Hauptausschusses und der Ausschüsse…
Bei juristischen Personen gemäß § 7 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes ist eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter oder die bzw.…
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer außerhalb der laufenden Geschäfte…
in rechtlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken, insbesondere Vorschläge zu machen und Beisitzende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.