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Die Landwirtschaftskammer regelt ihre inneren Verhältnisse durch Satzungen und durch eine Geschäftsordnung, die jeweils von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu beschließen sind. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, die Bestimmung des Sitzes nach Absatz 2 Nummer 1 der Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums (Ministerium).
Die Satzungen haben insbesondere Vorschriften zu enthalten über
den Sitz der Landwirtschaftskammer,
die Zahl und Abgrenzung der Wahlbezirke,
die Zahl der Mitglieder und ihre Verteilung auf die Wahlbezirke,
die Reihenfolge des Ausscheidens der Mitglieder,
die Aufgaben und Befugnisse, die Wahl, die Form der Berufung und Abberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse und der Kreisstelle,
die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten,
die Form der Bekanntmachungen,
das Verfahren bei Satzungsänderungen,
die Entschädigung der gewählten Personen und
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
Änderungen der Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Satzungen sowie ihre Änderungen sind öffentlich bekanntzumachen. Teil 2 Organe und Aufbau Kapitel 1 Hauptversammlung Abschnitt 1 Aufgaben und Mitglieder
die Satzungen, die Geschäftsordnung, die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung und die Gebührenordnung zu beschließen und abzuändern,
die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Leitung von Abteilungen und sonstigen Einrichtungen.
die Gebührenordnung,
Erlaß und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;
Ihre Aufgaben, ihr Aufbau und ihre Organe werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes und die Satzungen geregelt.
Die Satzungen sind nach den für den Satzungsgeber geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.