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Für
eine besondere Verwaltungstätigkeit und
die Benutzung von Einrichtungen und Anlagen
der Landwirtschaftskammer kann die Landwirtschaftskammer Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben, die von der Hauptversammlung zu beschließen, von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen und gemäß § 4 Absatz 4 zu veröffentlichen ist. § 2 Absatz 1 Satz 2, § 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung…
die Erhebung von Gebühren für die Erteilung allgemeiner Auskünfte und die Überlassung von Daten nach den §§ 23 und 24.
Die §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils…
Gebühren werden erhoben
Ergänzend gelten die §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis. (Anlage)
Soweit in landesrechtlichen Vorschriften Gebühren für Amtshandlungen vorgesehen und diese Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach § 2 Abs. 2 zur Erfüllung nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.