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Die Mitglieder der Vollversammlung nach § 5 Abs. 1 werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt. Das Wahlergebnis ist nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festzustellen.
Die Einzelheiten der Wahl werden durch eine vom Ministerium für Umwelt zu erlassende Wahlordnung [4] geregelt.
Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag in einem Landkreis oder im Regionalverband vor, so gelten die darin vorgeschlagenen Bewerber in der aufgeführten Reihenfolge als gewählt.