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Der in die Vollversammlung Gewählte verliert sein Amt Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstabe a) bis d) gegeben sind, trifft der Vorstand.
durch unwiderruflichen Rücktritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
durch Verlust der Wählbarkeit,
wenn das Fehlen der Wählbarkeit nachträglich festgestellt wird,
wenn er auf Grund Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
durch Ungültigkeitserklärung seiner Wahl.
Über Einsprüche gegen die Entscheidung des Vorstands nach Absatz 1 befindet die Vollversammlung. Gegen den Beschluss der Vollversammlung ist der Verwaltungsrechtsweg ohne weiteres Vorverfahren gegeben.