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Die Landwirtschaftskammer kann zur Erledigung besonderer Aufgaben die Errichtung von Ausschüssen vorsehen. Diese Ausschüsse werden auf Grund näherer Bestimmungen der Hauptsatzung [5]zusammengesetzt. Die Mitglieder dieser Ausschüsse können eine Zuwahl zu ihrem Ausschuss vornehmen, wobei die Zugewählten nicht Mitglieder der Landwirtschaftskammer zu sein brauchen, jedoch nicht stimmberechtigt sind.
Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der Mitglied der Vollversammlung sein muss.
Die Ausschüsse erledigen die ihnen von der Vollversammlung übertragenen Aufgaben. Sie können Anträge an die Vollversammlung und den Vorstand richten.