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Der Direktor der Landwirtschaftskammer wird durch den Vorstand bestellt und abberufen. Bestellung und Abberufung bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung sowie der Bestätigung durch das Ministerium für Umwelt.
Der Direktor führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen, die ihm der Präsident gemäß den Beschlüssen der Vollversammlung und des Vorstandes erteilt. Er ist der Dienstvorgesetzte der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer.
Der Direktor hat das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse teilzunehmen und Erklärungen abzugeben.