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Die Landwirtschaftskammer wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten.
Alle Urkunden, die die Landwirtschaftskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter ihrem Namen von dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter und dem Direktor oder seinem satzungsgemäß bestimmten Stellvertreter unter Beifügung des Dienstsiegels zu vollziehen.